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Marktgemeinde Wiener Neudorf
Musikschul anmeldung 2010/2011
Instrument: …………………………………………………………………………………….
O Einzelunterricht 50 Min. O Einzelunterricht 25 Min. O Gruppenunterricht 50 Min.
Name des Schülers : ..……………………………………………………….....
Adresse: ..........………………………………………………………………........
Telefon: …………………………………..
Geboren am: ………………….........................
Name des Erziehungsberechtigten: …………………………………………
Datum des Eintritts: ………………………
E-Mail: …………………………………………...
Die Anmeldung ist bindend für ein Schuljahr!
Mit der Anmeldung stimme ich einer Verwendung meiner Daten bzw. als gesetzliche(r) Vertreter(in) des/der Schülers(in) einer Verwendung seiner/ihrer Daten durch das Land Niederösterreich und der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. Nr.165/1999, in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zu.
Weiters bestätige ich die Kenntnisnahme der Musikschulbeiträge und der auf der Rückseite befindlichen Schulordnung.
Unterschrift: ……………………………………….
Musikschulbeiträge pro Monat:
E50 Ort
€ 40,00
ab 2.Pers.
€ 30,00
ab 3.Pers.
€ 20,00
E50 Ausw.
€ 80,00
E25/G50 Ort
ab 2.Pers
€ 22,50
ab 3.Pers
€ 15,00
E25/G50 Ausw .
€ 50,00
Musikalische Früherziehung € 15,00
E50 Ort: Einzelunterricht 50 Minuten für Ortsbewohner
E25/G50 Ort: Einzelunterricht 25 Minuten für Ortsbewohner oder
Gruppenunterricht 50 Minuten für Ortsbewohner
ab der 2.Pers. einer Familie im Ort wird ein um 25% reduzierter Beitrag verrechnet
ab der 3.Pers. einer Familie im Ort wird ein um 50% reduzierter Beitrag verrechnet
E50 Ausw.: Einzelunterricht 50 Minuten für Auswärtige
E25/G50 Ausw.: Einzelunterricht 25 Minuten für Auswärtige oder
Gruppenunterricht 50 Minuten für Auswärtige
Schulordnung
§1 Name und Sitz der Musikschule
Musikschule der Marktgemeinde Wiener Neudorf
Schloßmühlplatz 1, 2351 Wr. Neudorf
§2 Unterrichtsbesuch
(1) Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.
(2) Unmündige minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.
(3) Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.
§3 Versäumte Unterrichtseinheiten
(1) Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.
(2) Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.
§4 Unterrichtsmittel
Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
§5 Schulgeldzahlungspflicht
(1) Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß §6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
(2) Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.
(3) Bei einem Schulgeldrücksand von mindestens drei Monaten kann ein Schüler ausgeschlossen werden.
§6 Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
(1) Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.
(2) Der Mietzins für ein Instrument richtet sich nach dessen Anschaffungswert und wird pro Semester eingehoben. (Richtwert: der Jahresmietzins darf 25% des Anschaffungswertes nicht übersteigen).
(3) Bei Entlehnung von Noten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.
§7 Teilnahme an Schulveranstaltungen
Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.